WAS PASSIERT EIGENTLICH, WENN JEMAND STIRBT?
Nachdem der Tod einer Person durch einen Arzt bestätigt wurde, darf sie 48 Stunden lang weder kremiert noch beerdigt werden. In dieser Zeit, bis maximal 96 Stunden nach dem Tod, besteht die Möglichkeit einer Aufbahrung. Diese kann in einer Institution wie einem Altersheim oder einem Hospiz, bei einem Bestatter oder zu Hause sein.
Danach werden rund 90 % der Verstorbenen feuerbestattet (kremiert). Die Anzahl der Erdbestattungen, bei denen der Sarg auf einem Friedhof beerdigt wird, ist in den letzten Jahren immer mehr zurückgegangen. Bei der Kremierung wird der Körper in einem Kremationssarg bei Temperaturen von rund 1000° C eingeäschert. Es bleibt die Asche der Knochen, der sogenannte Knochenkalk, übrig. Diese wird den Angehörigen in einer Urne übergeben oder an einen vereinbarten Ort, zum Beispiel einen Friedhof, gebracht.
In der Schweiz steht den Angehörigen frei, was sie mit der Asche einer verstorbenen Person machen. Auf einem Friedhof kann die Urne in der Erde beigesetzt werden oder in einer Urnennische Platz finden. Mit der Genehmigung des Grundstückeigentümers darf die Asche auch in der Natur verstreut oder beigesetzt werden und See-Bestattungen in speziellen Urnen sind vielerorts möglich. Die Asche darf auch aufgeteilt, zu Hause aufbewahrt oder zu Schmuck verarbeitet werden.
Übrigens: Die Friedhöfe in der Schweiz gehören in der Regel den politischen Gemeinden, nicht den Kirchen. So müssen die Beisetzungen auf einem Friedhof nicht durch Pfarrer oder Kirchenangestellte durchgeführt werden. Auch stehen viele Abdankungshallen für freie Trauerfeiern zur Verfügung.